Verfassung

Unveränderliche Fassung

Verfassungsentwurf – Version 1.0

für ein freies und eigenverantwortliches Gemeinwesen

Diskussionsentwurf von Joachim Kipka

Stand: August 2026

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Veröffentlicht am 4. September 2026 02:47 · Integritätswert bfee629d35c50f10178c9d5506ed28e56592d3dd7f586268a745a5e32e152df1

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I. Freiheit und Grundrechte

Artikel 1 – Menschenwürde und Freiheit

Die Würde jedes Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist frei, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, soweit er dadurch nicht die gleichen Rechte anderer verletzt. Der Staat schützt diese Freiheit und darf sie nur beschränken, soweit dies zum Schutz der Rechte anderer oder zur Abwehr einer konkreten erheblichen Gefahr erforderlich ist.

Artikel 2 – Gleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder persönlicher Lebensweise benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Staat darf keine gesellschaftliche Gruppe allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit bevorzugen oder benachteiligen.

Artikel 3 – Eigentum

Eigentum wird gewährleistet. Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich grundsätzlich auch auf dessen Untergrund und die darin befindlichen natürlichen Vorkommen und herrenlosen Sachen. Der Eigentümer ist zu deren Nutzung berechtigt. Beschränkungen des Eigentums sind nur zum Schutz konkreter Rechte Dritter oder zur Abwehr erheblicher Gefahren zulässig. Enteignungen oder staatliche Inanspruchnahmen sind ausschließlich aus zwingendem öffentlichem Interesse und gegen vollständige angemessene Entschädigung zulässig.

Artikel 4 – Privatsphäre

Wohnung, persönliche Kommunikation, persönliche Daten und private Lebensführung sind unverletzlich. Staatliche Überwachung bedarf eines konkreten Verdachts auf eine schwere Straftat oder eine konkrete erhebliche Gefahr und grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Entscheidung. Anlasslose Massenüberwachung ist verboten.

Artikel 5 – Meinung, Information und Medien

Jeder darf seine Meinung frei äußern, verbreiten und empfangen. Presse, Medien, Wissenschaft und Zugang zu Informationen sind frei. Zensur findet nicht statt. Meinungen dürfen als solche nicht strafbar sein. Beschränkungen sind nur zulässig, soweit Äußerungen unmittelbar Rechte anderer verletzen, Bestandteil einer Straftat sind oder unmittelbar zu einer Straftat aufrufen. Der Staat darf Medien nicht aufgrund ihrer politischen Auffassung bevorzugen oder benachteiligen.

Artikel 6 – Religion und Weltanschauung

Jeder Mensch darf eine Religion oder Weltanschauung annehmen, ausüben, wechseln oder ablehnen. Staat und Religionsgemeinschaften sind voneinander unabhängig. Der Staat darf keine Religion oder Weltanschauung bevorzugen.

Artikel 7 – Privatleben, Partnerschaft und Familie

Die Gestaltung persönlicher Beziehungen volljähriger Menschen ist deren private Angelegenheit. Der Staat bestimmt keine bevorzugte Lebensform. Er schützt Vertrags-, Eigentums-, Unterhalts-, Erb- und Vertretungsrechte. Kinder haben Anspruch auf besonderen Schutz. Ein Eingriff in die Familie ist nur zulässig, wenn Rechte oder Wohl eines Kindes konkret gefährdet sind.

Artikel 8 – Vertrags- und Berufsfreiheit

Jeder Volljährige darf Verträge nach eigener Entscheidung schließen sowie Beruf, Gewerbe und Unternehmen frei wählen und ausüben. Staatliche Genehmigungen dürfen nur verlangt werden, wenn eine Tätigkeit erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Rechte Dritter verursachen kann. Der Staat schützt Verträge und freien Wettbewerb.

II. Staat und seine Grenzen

Artikel 9 – Staatsaufgaben

Aufgabe des Staates ist insbesondere der Schutz von:
1. Leben und Freiheit
2. innerer Sicherheit
3. unabhängiger Justiz
4. äußerer Sicherheit
5. Eigentum und Verträgen
6. grundlegender Infrastruktur
7. grundlegender Bildung
8. Kindern und Menschen, die objektiv nicht für sich selbst sorgen können.
Der Staat unterhält die hierfür notwendigen Einrichtungen.
Die dauerhafte Übernahme darüber hinausgehender Aufgaben bedarf einer besonderen Rechtfertigung nach dieser Verfassung.

Artikel 10 – Subsidiarität und Eigenverantwortung

Was Bürger selbst oder durch freiwillige Gemeinschaften angemessen regeln können, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Staates. Eine staatliche Aufgabe ist auf der niedrigsten Ebene wahrzunehmen, auf der sie wirksam erfüllt werden kann. Nicht der Bürger hat seine Freiheit zu rechtfertigen. Der Staat hat jeden Eingriff in Freiheit oder Eigentum zu begründen. Unter mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, welche die Freiheit am wenigsten beeinträchtigt.

Artikel 11 – Soziale Verantwortung

Jeder Erwachsene trägt grundsätzlich Verantwortung für seinen Lebensunterhalt, seine Vorsorge und seine persönlichen Lebensentscheidungen. Der Staat gewährleistet einen menschenwürdigen Mindestschutz für Menschen, die aus objektiven Gründen nicht selbst für sich sorgen können. Notwendige medizinische Notfallversorgung darf niemandem wegen Zahlungsunfähigkeit verweigert werden. Rechtmäßig erworbene Ansprüche bleiben geschützt.

Artikel 12 – Bildung

Jedes Kind hat Anspruch auf grundlegende Bildung. Eltern haben das Recht, die Bildungsform ihrer Kinder frei zu wählen, solange eine angemessene grundlegende Bildung gewährleistet wird. Der Staat darf Mindestanforderungen an grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten festlegen, jedoch kein ausschließliches Bildungsmonopol beanspruchen.

III. Finanzen

Artikel 13 – Begrenzung des Staates

Die gesamten Ausgaben aller staatlichen Ebenen und verpflichtenden staatlichen Sicherungssysteme dürfen im dauerhaften Normalzustand 15 Prozent der Wirtschaftsleistung des Landes nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur im Verteidigungsfall, bei einer schweren Katastrophe oder einer existenziellen nationalen Notlage zulässig. Sie ist zeitlich zu begrenzen und mit einem verbindlichen Rückführungsplan zu verbinden.

Artikel 14 – Steuern

Steuern dienen ausschließlich der Finanzierung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Staates. Sie dürfen grundsätzlich nicht zur politischen Erziehung oder Verhaltenslenkung eingesetzt werden. Das Steuersystem muss einfach, transparent und für den Bürger verständlich sein. Die Einführung einer neuen Steuerart bedarf neben einer qualifizierten parlamentarischen Mehrheit der Zustimmung des Volkes.

Artikel 15 – Staatsschulden und Haushalt

Laufende staatliche Aufgaben dürfen grundsätzlich nicht durch neue Schulden finanziert werden. Neue Schulden sind nur zur Bewältigung eines Verteidigungsfalls, einer schweren Katastrophe oder einer existenziellen nationalen Notlage zulässig. Sie bedürfen eines verbindlichen Tilgungsplans. Sondervermögen, Nebenhaushalte und sonstige Konstruktionen zur Umgehung dieser Bestimmungen sind verboten. Sämtliche staatlichen Einnahmen, Ausgaben, Garantien und Verpflichtungen sind vollständig und öffentlich auszuweisen.

IV. Volksvertretung und politische Macht

Artikel 16 – Volksvertreter

Gewählte Volksvertreter vertreten die Bürger. Sie sind an Weisungen von Parteien, Verbänden, Unternehmen, Organisationen oder Regierungen nicht gebunden und ausschließlich ihrem Gewissen, dem Recht und dieser Verfassung verpflichtet. Fraktionszwang ist unzulässig. Parlamentarische Abstimmungen sind grundsätzlich namentlich und öffentlich.

Artikel 17 – Begrenzung politischer Amtszeiten

Politische Macht wird ausschließlich auf Zeit übertragen. Gewählte Volksvertreter dürfen einem Parlament höchstens zwei vollständige Wahlperioden angehören. Regierungschefs, Minister und vergleichbare politische Amtsträger dürfen ein politisches Amt ebenfalls höchstens zwei vollständige Wahlperioden ausüben. Die Gesamtdauer hauptamtlicher politischer Wahl- und Regierungsämter ist gesetzlich so zu begrenzen, dass eine dauerhafte Karriere als Berufspolitiker ausgeschlossen ist. Die Amtszeitbegrenzung darf nicht durch Wechsel zwischen politischen Ebenen oder Ämtern umgangen werden.

Artikel 18 – Vergütung politischer Amtsträger

Die Vergütung hauptamtlicher gewählter Volksvertreter und Regierungsmitglieder bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der Bevölkerung. Sie beträgt das Doppelte des Durchschnitts der drei vorangegangenen abgeschlossenen Jahre. Die Berechnung erfolgt automatisch nach einer transparenten und allgemein gültigen Methode. Politische Amtsträger dürfen ihre eigene Vergütung nicht bestimmen. Politische Sonderpensionen und dauerhafte Versorgungsprivilegien sind unzulässig.

Artikel 19 – Parteien

Bürger dürfen sich zu politischen Parteien und Vereinigungen zusammenschließen. Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit, besitzen jedoch weder ein Monopol auf Kandidatenaufstellung noch auf politische Betätigung.
Unabhängige Kandidaten müssen unter gleichen Bedingungen an Wahlen teilnehmen können. Ein politisches Mandat gehört dem gewählten Bürger, nicht einer Partei.

Artikel 20 – Verbot des Lobbyismus

Verdeckte und offene persönliche Einflussnahme organisierter Interessen auf Amtsträger außerhalb transparenter öffentlicher Verfahren ist verboten. Amtsträger dürfen wegen ihrer Amtsführung weder Geld noch Geschenke, Vergünstigungen, Beschäftigungsangebote oder andere persönliche Vorteile erhalten oder erwarten. Fachliche und gesellschaftliche Interessen dürfen in transparenten, dokumentierten und grundsätzlich öffentlichen Verfahren vorgetragen werden. Die Mitwirkung externer Interessen an staatlichen Entscheidungen ist offenzulegen.

Artikel 21 – Persönliche Verantwortung

Ein öffentliches Amt entbindet nicht von persönlicher Verantwortung. Amtsträger haften persönlich für vorsätzlichen Rechtsbruch, Korruption, bewusste Täuschung, vorsätzliche Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und grob fahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten. Eine später gerichtlich festgestellte Rechts- oder Verfassungswidrigkeit einer Entscheidung begründet allein noch keine persönliche Haftung. Politische Stellung, Regierungsbeschluss oder parlamentarische Mehrheit schließen strafrechtliche Verantwortung nicht aus.

V. Wahlen und unmittelbare Demokratie

Artikel 22 – Wahlgrundsätze

Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich, persönlich, geheim und nachprüfbar. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich persönlich innerhalb einer öffentlich kontrollierbaren Wahlorganisation. Die verbindliche Stimme muss dauerhaft physisch dokumentiert und ohne besondere technische Hilfsmittel nachzählbar sein. Eine unkontrollierte Briefwahl ist ausgeschlossen. Der Staat muss jedem Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung, Kranken, beruflich Abwesenden und Bürgern im Ausland, eine zumutbare Möglichkeit zur persönlichen oder gleichwertig kontrollierten geheimen Stimmabgabe ermöglichen. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.

Artikel 23 – Wahlteilnahme

Die Teilnahme an allgemeinen Wahlen und verbindlichen Volksabstimmungen ist Bürgerpflicht. Der Staat gewährleistet jedem Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Teilnahme. Niemand kann verpflichtet werden, einem Kandidaten oder einer Sachentscheidung zuzustimmen. Der Wahltag ist ein gesetzlicher Feiertag. Das Nähere regelt das Wahlgesetz.

Artikel 24 – Ablehnung von Kandidaten

Bei jeder Personenwahl muss der Bürger die Möglichkeit besitzen, sämtliche angebotenen Kandidaten ausdrücklich abzulehnen. Erhält die Ablehnung aller Kandidaten die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, ist die Wahl gescheitert. Eine neue Wahl mit neuen Kandidaten ist durchzuführen. Die zuvor abgelehnten Kandidaten dürfen bei dieser Wiederholungswahl nicht erneut antreten. Die Ablehnung aller Kandidaten ist eine gültige demokratische Entscheidung.

Artikel 25 – Volksabstimmungen

Das Volk kann durch Volksinitiative Gesetze und Verfassungsänderungen zur Abstimmung stellen. Bei jeder Volksabstimmung muss neben den vorgeschlagenen Möglichkeiten die Ablehnung sämtlicher vorgelegter Vorschläge möglich sein. Erhält diese Ablehnung die absolute Mehrheit, sind die vorgelegten Vorschläge verworfen. Grundlegende Verfassungsänderungen, neue Steuerarten, außergewöhnliche Staatsverschuldung und dauerhafte Übertragungen staatlicher Hoheitsrechte bedürfen der Zustimmung des Volkes.

Artikel 26 – Schutz der Wahl

Wahlfälschung, Stimmenkauf, Manipulation der Stimmabgabe oder Auszählung und vorsätzliche Behinderung freier Wahlen sind Straftaten. Begeht ein Amtsträger eine solche Tat, stellt dies ein besonders schweres Amtsdelikt dar. Auszählung und wesentliche Schritte der Ergebnisfeststellung müssen öffentlich überprüfbar sein.

VI. Recht und Justiz

Artikel 27 – Rechtsstaat

Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sind an diese Verfassung und das Recht gebunden. Gerichte sind unabhängig. Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Niemand darf für eine Handlung bestraft werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war.

Artikel 28 – Strafrecht

Strafrecht dient dem Schutz konkreter Rechtsgüter und der Sicherheit des Gemeinwesens. Moralische oder politische Missbilligung allein begründet keine Strafbarkeit. Strafen müssen verhältnismäßig sein. Niemand darf wegen seiner bloßen Meinung strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 29 – Verfassungsgericht

Ein unabhängiges Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung dieser Verfassung. Es kann verfassungswidrige staatliche Handlungen und Gesetze aufheben.
Es ist an Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und erkennbare Grundentscheidungen dieser Verfassung gebunden. Eine Auslegung, welche den klar erkennbaren Inhalt einer Verfassungsnorm grundlegend verändert, ist unzulässig. Eine solche Veränderung ist dem Verfassungsgeber vorbehalten.

VII. Verteidigung und Frieden

Artikel 30 – Streitkräfte

Der Staat unterhält eine zur Verteidigung erforderliche Streitmacht. Die Streitkräfte dienen der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung sowie der Erfüllung rechtmäßig übernommener gegenseitiger Verteidigungspflichten. Sie unterstehen ziviler und parlamentarischer Kontrolle.

Artikel 31 – Militärische Auslandseinsätze

Militärische Einsätze außerhalb des eigenen Staatsgebietes sind nur zur unmittelbaren Verteidigung, zur Verteidigung eines angegriffenen Verbündeten oder zur Rettung eigener Bürger aus konkreter erheblicher Gefahr zulässig. Jeder Auslandseinsatz bedarf parlamentarischer Zustimmung. Eine längerfristige Fortsetzung bedarf einer qualifizierten parlamentarischen Mehrheit. Ein dauerhafter Auslandseinsatz bedarf der Zustimmung des Volkes. Die zeitlichen Grenzen und das Verfahren bestimmt ein Gesetz, wobei das Parlament einen Auslandseinsatz nicht unbegrenzt aus eigener Macht verlängern darf.

Artikel 32 – Verbot des Angriffskrieges

Die Vorbereitung, Planung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges ist verboten. Bereits die vorsätzliche Planung oder Vorbereitung eines Angriffskrieges durch staatliche Amtsträger oder militärische Befehlshaber ist strafbar. Ein Befehl zur Vorbereitung oder Durchführung eines Angriffskrieges ist rechtswidrig und darf nicht befolgt werden. Regierungsbeschlüsse, parlamentarische Mehrheiten oder Befehle beseitigen die persönliche Verantwortung nicht. Verteidigung gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriff und Hilfe für einen angegriffenen Verbündeten aufgrund einer bestehenden gegenseitigen Verteidigungspflicht sind kein Angriffskrieg.

VIII. Gesetzgebung und Begrenzung der Regelungsdichte

Artikel 33 – Verständlichkeit der Gesetze

Gesetze müssen klar, bestimmt und für den betroffenen Bürger verständlich sein. Rechte und Pflichten dürfen nicht ohne zwingenden Grund über zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Verweisungen verteilt werden. Niemand soll zur Wahrnehmung gewöhnlicher Bürgerrechte regelmäßig professionelle Rechtsberatung benötigen.

Artikel 34 – Befristung staatlicher Regelungen

Gesetze und Verordnungen sind regelmäßig auf ihre fortbestehende Notwendigkeit zu überprüfen. Regelungen, deren Notwendigkeit nicht mehr nachgewiesen werden kann, sind aufzuheben. Das Gesetz kann für staatliche Regelungen automatische Ablaufzeiten vorsehen. Dauerhafte Einschränkungen der Freiheit bedürfen einer fortbestehenden Rechtfertigung.

IX. Verfassungsänderung

Artikel 35 – Änderung der Verfassung

Eine Änderung dieser Verfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Volksvertreter und anschließend der Zustimmung des Volkes in freier und geheimer Abstimmung. Eine Verfassungsänderung muss ihren Gegenstand ausdrücklich benennen. Verdeckte oder mittelbare Verfassungsänderungen durch einfaches Gesetz sind unzulässig.

Artikel 36 – Unantastbarer Kern

Auch durch Verfassungsänderung dürfen nicht aufgehoben werden:
9. Menschenwürde
10. Gleichheit vor dem Gesetz
11. freie und geheime Wahlen
12. Gewaltenteilung und unabhängige Gerichte
13. Meinungsfreiheit
14. grundlegender Eigentumsschutz
15. persönliche Verantwortlichkeit staatlicher Macht
16. der Grundsatz, dass alle staatliche Gewalt vom Volk ausgeht.

X. Schlussgrundsatz

Artikel 37 – Vermutung zugunsten der Freiheit

Alle staatliche Macht ist begrenzt. Was diese Verfassung dem Staat nicht als Aufgabe zuweist und nicht die Rechte anderer verletzt, verbleibt in der freien Entscheidung der Bürger. Aus dem Fehlen einer staatlichen Erlaubnis folgt kein Verbot.
Freiheit bedarf keiner Genehmigung.