II. Staat und seine Grenzen
Artikel 9 – Staatsaufgaben
Aufgabe des Staates ist insbesondere der Schutz von:
1. Leben und Freiheit
2. innerer Sicherheit
3. unabhängiger Justiz
4. äußerer Sicherheit
5. Eigentum und Verträgen
6. grundlegender Infrastruktur
7. grundlegender Bildung
8. Kindern und Menschen, die objektiv nicht für sich selbst sorgen können.
Der Staat unterhält die hierfür notwendigen Einrichtungen.
Die dauerhafte Übernahme darüber hinausgehender Aufgaben bedarf einer besonderen Rechtfertigung nach dieser Verfassung.