I. Freiheit und Grundrechte
Artikel 8 – Vertrags- und Berufsfreiheit
Jeder Volljährige darf Verträge nach eigener Entscheidung schließen sowie Beruf, Gewerbe und Unternehmen frei wählen und ausüben. Staatliche Genehmigungen dürfen nur verlangt werden, wenn eine Tätigkeit erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Rechte Dritter verursachen kann. Der Staat schützt Verträge und freien Wettbewerb.