I. Freiheit und Grundrechte
Artikel 7 – Privatleben, Partnerschaft und Familie
Die Gestaltung persönlicher Beziehungen volljähriger Menschen ist deren private Angelegenheit. Der Staat bestimmt keine bevorzugte Lebensform. Er schützt Vertrags-, Eigentums-, Unterhalts-, Erb- und Vertretungsrechte. Kinder haben Anspruch auf besonderen Schutz. Ein Eingriff in die Familie ist nur zulässig, wenn Rechte oder Wohl eines Kindes konkret gefährdet sind.