I. Freiheit und Grundrechte
Artikel 6 – Religion und Weltanschauung
Jeder Mensch darf eine Religion oder Weltanschauung annehmen, ausüben, wechseln oder ablehnen. Staat und Religionsgemeinschaften sind voneinander unabhängig. Der Staat darf keine Religion oder Weltanschauung bevorzugen.