I. Freiheit und Grundrechte
Artikel 4 – Privatsphäre
Wohnung, persönliche Kommunikation, persönliche Daten und private Lebensführung sind unverletzlich. Staatliche Überwachung bedarf eines konkreten Verdachts auf eine schwere Straftat oder eine konkrete erhebliche Gefahr und grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Entscheidung. Anlasslose Massenüberwachung ist verboten.