IX. Verfassungsänderung
Artikel 35 – Änderung der Verfassung
Eine Änderung dieser Verfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Volksvertreter und anschließend der Zustimmung des Volkes in freier und geheimer Abstimmung. Eine Verfassungsänderung muss ihren Gegenstand ausdrücklich benennen. Verdeckte oder mittelbare Verfassungsänderungen durch einfaches Gesetz sind unzulässig.