VIII. Gesetzgebung und Begrenzung der Regelungsdichte
Artikel 34 – Befristung staatlicher Regelungen
Gesetze und Verordnungen sind regelmäßig auf ihre fortbestehende Notwendigkeit zu überprüfen. Regelungen, deren Notwendigkeit nicht mehr nachgewiesen werden kann, sind aufzuheben. Das Gesetz kann für staatliche Regelungen automatische Ablaufzeiten vorsehen. Dauerhafte Einschränkungen der Freiheit bedürfen einer fortbestehenden Rechtfertigung.