VIII. Gesetzgebung und Begrenzung der Regelungsdichte
Artikel 33 – Verständlichkeit der Gesetze
Gesetze müssen klar, bestimmt und für den betroffenen Bürger verständlich sein. Rechte und Pflichten dürfen nicht ohne zwingenden Grund über zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Verweisungen verteilt werden. Niemand soll zur Wahrnehmung gewöhnlicher Bürgerrechte regelmäßig professionelle Rechtsberatung benötigen.