VII. Verteidigung und Frieden
Artikel 32 – Verbot des Angriffskrieges
Die Vorbereitung, Planung, Einleitung und Durchführung eines Angriffskrieges ist verboten. Bereits die vorsätzliche Planung oder Vorbereitung eines Angriffskrieges durch staatliche Amtsträger oder militärische Befehlshaber ist strafbar. Ein Befehl zur Vorbereitung oder Durchführung eines Angriffskrieges ist rechtswidrig und darf nicht befolgt werden. Regierungsbeschlüsse, parlamentarische Mehrheiten oder Befehle beseitigen die persönliche Verantwortung nicht. Verteidigung gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriff und Hilfe für einen angegriffenen Verbündeten aufgrund einer bestehenden gegenseitigen Verteidigungspflicht sind kein Angriffskrieg.