VII. Verteidigung und Frieden
Artikel 31 – Militärische Auslandseinsätze
Militärische Einsätze außerhalb des eigenen Staatsgebietes sind nur zur unmittelbaren Verteidigung, zur Verteidigung eines angegriffenen Verbündeten oder zur Rettung eigener Bürger aus konkreter erheblicher Gefahr zulässig. Jeder Auslandseinsatz bedarf parlamentarischer Zustimmung. Eine längerfristige Fortsetzung bedarf einer qualifizierten parlamentarischen Mehrheit. Ein dauerhafter Auslandseinsatz bedarf der Zustimmung des Volkes. Die zeitlichen Grenzen und das Verfahren bestimmt ein Gesetz, wobei das Parlament einen Auslandseinsatz nicht unbegrenzt aus eigener Macht verlängern darf.