VII. Verteidigung und Frieden
Artikel 30 – Streitkräfte
Der Staat unterhält eine zur Verteidigung erforderliche Streitmacht. Die Streitkräfte dienen der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung sowie der Erfüllung rechtmäßig übernommener gegenseitiger Verteidigungspflichten. Sie unterstehen ziviler und parlamentarischer Kontrolle.