I. Freiheit und Grundrechte
Artikel 3 – Eigentum
Eigentum wird gewährleistet. Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich grundsätzlich auch auf dessen Untergrund und die darin befindlichen natürlichen Vorkommen und herrenlosen Sachen. Der Eigentümer ist zu deren Nutzung berechtigt. Beschränkungen des Eigentums sind nur zum Schutz konkreter Rechte Dritter oder zur Abwehr erheblicher Gefahren zulässig. Enteignungen oder staatliche Inanspruchnahmen sind ausschließlich aus zwingendem öffentlichem Interesse und gegen vollständige angemessene Entschädigung zulässig.