VI. Recht und Justiz
Artikel 29 – Verfassungsgericht
Ein unabhängiges Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung dieser Verfassung. Es kann verfassungswidrige staatliche Handlungen und Gesetze aufheben.
Es ist an Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und erkennbare Grundentscheidungen dieser Verfassung gebunden. Eine Auslegung, welche den klar erkennbaren Inhalt einer Verfassungsnorm grundlegend verändert, ist unzulässig. Eine solche Veränderung ist dem Verfassungsgeber vorbehalten.