VI. Recht und Justiz
Artikel 28 – Strafrecht
Strafrecht dient dem Schutz konkreter Rechtsgüter und der Sicherheit des Gemeinwesens. Moralische oder politische Missbilligung allein begründet keine Strafbarkeit. Strafen müssen verhältnismäßig sein. Niemand darf wegen seiner bloßen Meinung strafrechtlich verfolgt werden.