VI. Recht und Justiz
Artikel 27 – Rechtsstaat
Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sind an diese Verfassung und das Recht gebunden. Gerichte sind unabhängig. Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Niemand darf für eine Handlung bestraft werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war.