V. Wahlen und unmittelbare Demokratie
Artikel 26 – Schutz der Wahl
Wahlfälschung, Stimmenkauf, Manipulation der Stimmabgabe oder Auszählung und vorsätzliche Behinderung freier Wahlen sind Straftaten. Begeht ein Amtsträger eine solche Tat, stellt dies ein besonders schweres Amtsdelikt dar. Auszählung und wesentliche Schritte der Ergebnisfeststellung müssen öffentlich überprüfbar sein.