V. Wahlen und unmittelbare Demokratie
Artikel 25 – Volksabstimmungen
Das Volk kann durch Volksinitiative Gesetze und Verfassungsänderungen zur Abstimmung stellen. Bei jeder Volksabstimmung muss neben den vorgeschlagenen Möglichkeiten die Ablehnung sämtlicher vorgelegter Vorschläge möglich sein. Erhält diese Ablehnung die absolute Mehrheit, sind die vorgelegten Vorschläge verworfen. Grundlegende Verfassungsänderungen, neue Steuerarten, außergewöhnliche Staatsverschuldung und dauerhafte Übertragungen staatlicher Hoheitsrechte bedürfen der Zustimmung des Volkes.