V. Wahlen und unmittelbare Demokratie
Artikel 24 – Ablehnung von Kandidaten
Bei jeder Personenwahl muss der Bürger die Möglichkeit besitzen, sämtliche angebotenen Kandidaten ausdrücklich abzulehnen. Erhält die Ablehnung aller Kandidaten die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, ist die Wahl gescheitert. Eine neue Wahl mit neuen Kandidaten ist durchzuführen. Die zuvor abgelehnten Kandidaten dürfen bei dieser Wiederholungswahl nicht erneut antreten. Die Ablehnung aller Kandidaten ist eine gültige demokratische Entscheidung.