V. Wahlen und unmittelbare Demokratie
Artikel 23 – Wahlteilnahme
Die Teilnahme an allgemeinen Wahlen und verbindlichen Volksabstimmungen ist Bürgerpflicht. Der Staat gewährleistet jedem Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Teilnahme. Niemand kann verpflichtet werden, einem Kandidaten oder einer Sachentscheidung zuzustimmen. Der Wahltag ist ein gesetzlicher Feiertag. Das Nähere regelt das Wahlgesetz.