V. Wahlen und unmittelbare Demokratie
Artikel 22 – Wahlgrundsätze
Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich, persönlich, geheim und nachprüfbar. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich persönlich innerhalb einer öffentlich kontrollierbaren Wahlorganisation. Die verbindliche Stimme muss dauerhaft physisch dokumentiert und ohne besondere technische Hilfsmittel nachzählbar sein. Eine unkontrollierte Briefwahl ist ausgeschlossen. Der Staat muss jedem Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung, Kranken, beruflich Abwesenden und Bürgern im Ausland, eine zumutbare Möglichkeit zur persönlichen oder gleichwertig kontrollierten geheimen Stimmabgabe ermöglichen. Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.