IV. Volksvertretung und politische Macht
Artikel 21 – Persönliche Verantwortung
Ein öffentliches Amt entbindet nicht von persönlicher Verantwortung. Amtsträger haften persönlich für vorsätzlichen Rechtsbruch, Korruption, bewusste Täuschung, vorsätzliche Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und grob fahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten. Eine später gerichtlich festgestellte Rechts- oder Verfassungswidrigkeit einer Entscheidung begründet allein noch keine persönliche Haftung. Politische Stellung, Regierungsbeschluss oder parlamentarische Mehrheit schließen strafrechtliche Verantwortung nicht aus.