IV. Volksvertretung und politische Macht
Artikel 20 – Verbot des Lobbyismus
Verdeckte und offene persönliche Einflussnahme organisierter Interessen auf Amtsträger außerhalb transparenter öffentlicher Verfahren ist verboten. Amtsträger dürfen wegen ihrer Amtsführung weder Geld noch Geschenke, Vergünstigungen, Beschäftigungsangebote oder andere persönliche Vorteile erhalten oder erwarten. Fachliche und gesellschaftliche Interessen dürfen in transparenten, dokumentierten und grundsätzlich öffentlichen Verfahren vorgetragen werden. Die Mitwirkung externer Interessen an staatlichen Entscheidungen ist offenzulegen.