I. Freiheit und Grundrechte
Artikel 2 – Gleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder persönlicher Lebensweise benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Staat darf keine gesellschaftliche Gruppe allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit bevorzugen oder benachteiligen.