IV. Volksvertretung und politische Macht
Artikel 19 – Parteien
Bürger dürfen sich zu politischen Parteien und Vereinigungen zusammenschließen. Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit, besitzen jedoch weder ein Monopol auf Kandidatenaufstellung noch auf politische Betätigung.
Unabhängige Kandidaten müssen unter gleichen Bedingungen an Wahlen teilnehmen können. Ein politisches Mandat gehört dem gewählten Bürger, nicht einer Partei.