IV. Volksvertretung und politische Macht
Artikel 18 – Vergütung politischer Amtsträger
Die Vergütung hauptamtlicher gewählter Volksvertreter und Regierungsmitglieder bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der Bevölkerung. Sie beträgt das Doppelte des Durchschnitts der drei vorangegangenen abgeschlossenen Jahre. Die Berechnung erfolgt automatisch nach einer transparenten und allgemein gültigen Methode. Politische Amtsträger dürfen ihre eigene Vergütung nicht bestimmen. Politische Sonderpensionen und dauerhafte Versorgungsprivilegien sind unzulässig.