IV. Volksvertretung und politische Macht
Artikel 17 – Begrenzung politischer Amtszeiten
Politische Macht wird ausschließlich auf Zeit übertragen. Gewählte Volksvertreter dürfen einem Parlament höchstens zwei vollständige Wahlperioden angehören. Regierungschefs, Minister und vergleichbare politische Amtsträger dürfen ein politisches Amt ebenfalls höchstens zwei vollständige Wahlperioden ausüben. Die Gesamtdauer hauptamtlicher politischer Wahl- und Regierungsämter ist gesetzlich so zu begrenzen, dass eine dauerhafte Karriere als Berufspolitiker ausgeschlossen ist. Die Amtszeitbegrenzung darf nicht durch Wechsel zwischen politischen Ebenen oder Ämtern umgangen werden.