IV. Volksvertretung und politische Macht
Artikel 16 – Volksvertreter
Gewählte Volksvertreter vertreten die Bürger. Sie sind an Weisungen von Parteien, Verbänden, Unternehmen, Organisationen oder Regierungen nicht gebunden und ausschließlich ihrem Gewissen, dem Recht und dieser Verfassung verpflichtet. Fraktionszwang ist unzulässig. Parlamentarische Abstimmungen sind grundsätzlich namentlich und öffentlich.