III. Finanzen
Artikel 15 – Staatsschulden und Haushalt
Laufende staatliche Aufgaben dürfen grundsätzlich nicht durch neue Schulden finanziert werden. Neue Schulden sind nur zur Bewältigung eines Verteidigungsfalls, einer schweren Katastrophe oder einer existenziellen nationalen Notlage zulässig. Sie bedürfen eines verbindlichen Tilgungsplans. Sondervermögen, Nebenhaushalte und sonstige Konstruktionen zur Umgehung dieser Bestimmungen sind verboten. Sämtliche staatlichen Einnahmen, Ausgaben, Garantien und Verpflichtungen sind vollständig und öffentlich auszuweisen.