III. Finanzen
Artikel 14 – Steuern
Steuern dienen ausschließlich der Finanzierung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Staates. Sie dürfen grundsätzlich nicht zur politischen Erziehung oder Verhaltenslenkung eingesetzt werden. Das Steuersystem muss einfach, transparent und für den Bürger verständlich sein. Die Einführung einer neuen Steuerart bedarf neben einer qualifizierten parlamentarischen Mehrheit der Zustimmung des Volkes.