III. Finanzen
Artikel 13 – Begrenzung des Staates
Die gesamten Ausgaben aller staatlichen Ebenen und verpflichtenden staatlichen Sicherungssysteme dürfen im dauerhaften Normalzustand 15 Prozent der Wirtschaftsleistung des Landes nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur im Verteidigungsfall, bei einer schweren Katastrophe oder einer existenziellen nationalen Notlage zulässig. Sie ist zeitlich zu begrenzen und mit einem verbindlichen Rückführungsplan zu verbinden.