I. Freiheit und Grundrechte
Artikel 1 – Menschenwürde und Freiheit
Die Würde jedes Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist frei, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, soweit er dadurch nicht die gleichen Rechte anderer verletzt. Der Staat schützt diese Freiheit und darf sie nur beschränken, soweit dies zum Schutz der Rechte anderer oder zur Abwehr einer konkreten erheblichen Gefahr erforderlich ist.